Deutsche und Europäische Patentanwälte German and European Patent Attorneys |
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UNSERE LEISTUNGEN |
Durch Patente
lassen sich
technische Erfindungen
schützen. Gemäß §9 Patentgesetz hat ein Patent die Wirkung,
dass
allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im
Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Der Vollständigkeit halber sei
angemerkt, dass es diesbezüglich diverse Einschränkungen gibt, deren
Aufzählung hier jedoch den Rahmen sprengen würde. Zur Erlangung eines deutschen Patents muss zunächst eine Patentanmeldung ausgearbeitet und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden. Durch die Einreichung der Patentanmeldung beim DPMA allein entsteht jedoch noch kein Patent. Hierzu bedarf es noch der Patenterteilung durch das DPMA. Die Patenterteilung erfolgt jedoch erst dann, wenn die Patentanmeldung ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren mit positivem Ergebnis durchlaufen hat. Hierbei wird vom DPMA geprüft, ob die Patentanmeldung die für eine Patenterteilung zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt. Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Erfindung, für die ein Patentschutz begehrt wird, neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Ein erteiltes Patent kann kann unter bestimmten Umständen auf Antrag widerrufen werden. Die maximale Laufzeit des Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Unter gewissen Voraussetzungen, genauer gesagt wenn die patentierte Erfindung im Zusammenhang mit Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln steht, kann die Laufzeit unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag verlängert werden. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf beim DPMA eingereichte deutsche Patentanmeldungen bzw. auf vom DPMA erteilte deutsche Patente. Für bei anderen Patentämtern eingereichte Patentanmeldungen und von anderen Patentämtern erteilte Patente sind die jeweiligen nationalen / regionalen Vorschriften anzuwenden, wodurch sich mehr oder weniger große Unterschiede ergeben können. Jedes Patent hat einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich. So entfaltet beispielsweise ein deutsches Patent nur in Deutschland Wirkung. Bei Bedarf kann jedoch auch im Ausland ein Patentschutz beantragt und erlangt werden. Als deutsche und europäische Patentanwälte können wir Ihnen sämtliche Leistungen anbieten, die mit Patentanmeldungen und Patenten im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise:
Dies betrifft nicht nur deutsche Patentanmeldungen / Patente, sondern sämtliche Patentanmeldungen / Patente weltweit. Bei Bedarf, beispielsweise wenn gesetzliche Vorschriften die Einschaltung eines nationalen Anwaltes vorschreiben, kooperieren wir mit ortsansässigen Anwälten. Wir sind weltweit mit anderen Anwaltskanzleien vernetzt. Abschließend sei hierzu angemerkt, dass technische Erfindungen auch durch Gebrauchsmuster geschützt werden können, wobei es vom jeweiligen Einzelfall abhängt, ob die Erfindung durch ein Patent, oder durch ein Gebrauchsmuster, oder durch sowohl ein Patent als auch ein Gebrauchsmuster geschützt werden sollte. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei angemerkt, dass die vorstehenden Ausführungen nur als eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Informationen zum Patent zu verstehen sind. Sie enthalten daher auch vereinfachte und verallgemeinernde Aussagen. Eine vollständige und verbindliche Darstellung der Materie ist in diesem Rahmen jedoch nicht möglich. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. |
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